#BMG vs DSGVO?

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vast tapir
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correctiv_org postete (post vom 19.08.'25) auf Insta über die Auskunftsmöglichkeiten von Behörden über personenbezogene Daten auf basis des BMG (Bundesmeldegesetz). Darin wird folgendes erklärt: "Grundsätzlich kann jede Einzelperson, aber auch Institutionen und Organisationen diese Daten [Wohnort, Alter, Name] gegen eine Verwaltungsgebühr abrufen".

Warum verstößt das nicht gegen die DSGVO, die ja vorschreibt dass persönliche Daten nur dann herausgegeben werden dürfen wenn berechtigte Interessen oder gesetzliche Verpflichtungen vorliegen die diese Herausgabe erfordern?

merry moon
# vast tapir correctiv_org postete (post vom 19.08.'25) auf Insta über die Auskunftsmöglichke...

Rechtlich ist § 44 BMG, welcher die einfache Melderegisterauskunft regelt, ein förmliches Gesetz. Danach ergibt sich für die Behörde i.d.R. die Verpflichtung, die Auskunft bei entsprechender Anfrage vorzunehmen. Ohne Gesetz dürfte die Behörde das entsprechend nicht.

Dogmatisch wird das folgendermaßen eingeordnet: "Die einfache Auskunft gem. § 44 Abs. 1 S. 1 BMG bezieht sich auf die Wohnungsdaten eines Einwohners. Sie ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, weil der Aufenthalt einer Person grundsätzlich für jedermann ermittelbar sein soll. Jeder kann ohne weiteres die Wohnungsdaten eines bestimmten Einwohners abfragen, und zwar über das Internet von jedem Ort der Welt aus, wie § 49 Abs. 2 S. 1 BMG ausdrücklich vorsieht. Hierin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt aufnehmen. Sein Interesse am Schutz seiner persönlichen Daten muss zurücktreten, falls nicht die in § 51 Abs. 1 BMG genannten Voraussetzungen einer Auskunftssperre gegeben sind oder eine ergänzende Abwägung nach Maßgabe des § 8 BMG im Einzelfall oder in einer Gruppe von Einzelfällen etwas anderes ergibt." (Lisken/Denninger PolR-HdB/Gamp, 7. Aufl. 2021, I. Rn. 357)