#Transport von Multitool (Messer) durch Waffenverbotszone
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§ 42 IVa S 2 Nr 3 WaffG:
Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
Gibt es eine nähere Definition von nicht zugriffsbereit? Habe Mal etwas von drei Handgriffen gelesen...
leider nicht, zumindest keine legaldefinition
Beim nochmaligen Lesen der Vorschrift, bezieht sich die Ausnahme ja (rein von Wortlaut her) nicht auf das nicht zugriffsbereite Messer, sondern auf die Person.
Ist das nicht etwas unglücklich formuliert? Theoretisch dürfte eine Person, die ein Messer von A nach B nicht zugriffsbereit transportiert, ein zweites Messer zugriffsbereit führen