#Taxifahrer hält sich während Fahrt nicht an STVO Preisminderung möglich
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Nein. Das Wesen des Beförderungsvertrags ist, dass du von A nach B kommst. Das stellt einen Werkvertrag dar.
Die Minderung ist da gem. § 638 Abs. 1 BGB statt dem Rücktritt möglich. Rücktritt erst bei Nacherfüllung. Soweit der Taxifahrer dich aber bereits an den von dir gewünschten Ort gebracht hat, ist der Vertrag seinerseits ja erfüllt und eine Nacherfüllung oder etwas in der Art nicht mehr nötig und möglich.
Ferner kann auch nicht gemindert werden, weil sich der Betrag der Minderung nicht errechnen lässt. Nach § 638 Abs. 3 BGB "ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde". Sowohl die "mangelbehaftete" Fahrt als auch die mangelfreie brachten dich zum gewünschten Ort, weswegen ein Minderwert nicht vorliegt.
Etwas anderes kann man sich überlegen, wenn man während der Fahrt aufgrund von entsprechenden StVO-Verstößen den Beförderungsvertrag aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung kündigt (man also effektiv vor dem Ziel aussteigt). Da wäre der Beförderer dann zum Ersatz verpflichtet (was aber auch keine Minderung darstellt, sondern Schadensersatz nach wahrscheinlich § 281 BGB).
Die nacherfüllung ist zwar nicht mehr nötig aber prinzipiell möglich. Person könnte ja wieder zum ausgangpunkt der Fahrt laufen und sich das Gleiche Taxi nochmal bestellen und auf eine Nacherfüllung pochen. Diesmal soll sich der fahrer dann an die STVO halten. Das wäre zwar ein absoluter A... lochmove aber es wäre möglich.
"Person könnte ja wieder zum ausgangpunkt der Fahrt laufen und sich das Gleiche Taxi nochmal bestellen und auf eine Nacherfüllung pochen." - wtf ?
Ansonsten sagte Jeon doch schon relativ deutlich das spätestens mit Ankunft am gewünschten Ort die Nacherfüllung wegfällt. Nur weil der Kunde dann wieder zurück läuft, ändert sich daran nichts
nun, das wäre zwar tatsächlich möglich, allerdings nichts, was rechtlich möglich wäre. Stichwort Zweckerreichung bzw. eben Erfüllungswirkung der ursprünglichen Fahrt
Nichteinhalten der StVO war ja ein erhöhtes Risiko auf Unfall/Verletzung - könnte man damit was erreichen?
Der Werkvertrag wurde doch vertragsgemäss erfüllt ohne dass dadurch irgendwelche schäden entstanden sind.
Alleine dass zu befürchten stand dass schäden in irgend einer Form entstehen berechtigt nicht dazu im Nachhinein eine Minderung oder ähnliches geltend zu machen. Da könnte man höchstens während der Fahrt eben sagen "Stop, ich steige hier aus, ihre Fahrweise gefährdet mich hier". Das wäre dann eine kündigung des Vertrags aus wichtigen Grund. Aber auch da wäre wohl vorher eine Abmahnung angebracht
was wäre denn wenn man aufgrund der sehr risikobehafteten Fahrweise einen Schock erlitten hat und sich deshalb in psychologische behandlung geben muss?