Die Frage ist ob zum gegebenen Zeitpunkt objektiv eine Notwehr Situation vorgelegen hat, also wenn es tatsächlich ein Einbrecher gewesen wäre die Handlung berechtigt gewesen wäre.
Dazu muss man sich die Frage stellen ob die Tathandlung geeignet war einen rechtswidrigen Angriff zu beenden.
In der Regel wird eine körperverletzung kaum geeignet sein um einen Hausfriedensbruch zu beenden und wenn sie geeignet ist wird sie meist nicht das mildeste mittel sein, damit würde keine Notwehrlage vorliegen. Davon ausgehen, dass er nicht dich zuerst angegriffen hat oder objektiv dabei war dich Anzugreifen würde ich also eher nicht von einer Notwehr Situation ausgehen. Aber um das abschließend beurteilen zu können muss man sich im Einzelfall den genauen Tathergang angucken, was wir hier sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen gründen nicht können.