#Darf ich öffentliche YouTube Kommentare in Discord mit anderen Nutzern teilen (ohne Verpixelung)
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Ich wüsste nicht was dagegen spricht. Die Daten sind öffentlich von jedem Einsehbar
Bloß weil Daten öffentlich einsehbar sind hebelt das nicht die DSGVO und das UrhG aus.
Wenn die Daten illegal dort wären, ja. Den Benutzernamen sucht man sich ja aber als Pseudonym aus. Somit gehe ich hier nicht von personenbezogenen Daten aus. Nicht mal Youtube weiß ohne dass die Leute sich mit einem Ausweis verifiziert haben, wer hinter einem Account steckt.
Bzgl. des UrhG kann man drüber streiten ob es hier ein Zitatrecht geben kann. Viele Kommentare sind nunmal einfach nur wenige Zeilen lang. Und einzelne Wörter bringen einem wenig, wenn man zitieren möchte
Natürlich ist der Benutzername und in aller Regel auch das Avatarbild ein personenbezogenes Datum. Ob YouTube tatsächlich klarnamen der Personen speichert ist irrelevant, mindestens IP Adressen werden auf jedenfall gespeichert die als personenbezogenes Datum gelten. Damit ist google indirekt in der Lage rückschlüsse auf die Person zu ziehen durch Kenntnis des Benutzernamens. Das reicht nach eugh Rechtssprechung (vgl. Urteil zu IP Adressspeicherung) aus um den Benutzernamen zum personenbezogenen Datum zu machen.
Die Frage ist also nicht... Ist die DSGVO anwendbar, weil das ist sie zweifelsfrei, sondern hast du einen rechtfertigungsgrund für die verarbeitung
Ist es hierbei relevant ob Youtube die Daten einem unberechtigten dritten weitergibt oder nicht? Denn wenn ich jetzt z.b. nen illegalen Kommentar sehen würde und den melden würde etc. und versuche an die Daten des Nutzers dahinter zu kommen, wird Youtube nen Teufel tun die Daten rauszurücken. Da muss man schon Strafanzeige bei der Polizei stellen
Nein, ob eine Datenweitergabe stattfindet ist irrelevant. Es geht einzig und alleine darum eine Person oder ggf auch mehrere zusammen in der Lage wären auf die Identität des betroffenen zu schließen. Ob das tatsächlich stattfindet oder rechtlich erlaubt wäre war dem EuGH in seinem Urteil vollkommen egal
Wie gesagt, die Frage ist schlicht ob du einen rechtfertigungsgrund dafür findest...
In aller Regel wird das nach dem Motto "wo kein kläger..." Laufen, aber rechtlich OK ist es nur wenn eben ein solche rechtfertigungsgrund (Art 6 I DSGVO) vorliegt.
Der Rechtfertigungsgrund hier, ist eine Diskussion über Aussagen von Kommentarschreibern auf Youtube. Bisher hat @silver python immer die Namen fein säuberlich zensiert. So sehr, dass manchmal der Kontext nicht mehr zu erkennen war, wer jetzt was zu wem geschrieben hat
Das ist meine ich nicht mehr die Position des EuGH, mindestens nicht (mehr) so pauschal. Nach dem Urteil vom 23.04.2023 (Az. T‑557/20) ist ein pseudonymes Datum nicht personenbezogen, wenn dem Empfänger keine (rechtliche) Möglichkeit zur Rückidentifizierung zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob ein Dritter diese Möglichkeit hätte. Zumindest war es in diesem Sachverhalt so, soweit ich mich erinnere, und so hat es irgendeine Kanzlei mal zusammengefasst.
Intersesting, muss ich mir nachher Mal genauer angucken. Ich kenne nur C‑582/14 dazu.
Das ist kein EuGH Urteil sondern n EuG urteil, wo die Revision zum EuGH noch läuft Laut Website des EuGH
Das EuGH Aktenzeichen dazu ist C-413/23
Noch ne Frage dazu. Kann man nicht anhand des Zitatrechts einfach sagen: "Ich muss zum richtigen Zitieren ja die Quelle und den Autor nennen"?
Würde ich schon so sehen. Ob man das unter 6 I c dsgvo subsummieren kann oder auf 6 I f ausweichen muss ist natürlich ne gute Frage aber allgemein würde ich bejaen.
Ah, stimmt 👍
Wäre eine spannende Frage ab wann, oder ob überhaupt DSGVO Zitatrecht und Quellenangabe schlagen würde, wenn es sich um öffentlich zugängliche Accounts/Gespräche handelt, was bei einem Youtube-Kommentar ja gegeben ist.
Das dürte kaum der fall sein. Das Zitatrecht ist ein recht hohes recht und damit besteht in meinen augen auf jedenfall - wenn die voraussetzungen für ein zitat gegeben sind - auch ein berechtigtes interesse im sinne von Art 6 I lit f DSGVO. ggf. könnte man aber sogar auf Art 6 I c DSGVO zurückgreifen. Das müsste man sich genauer angucken. Aber eine der beiden rechtsgrundlagen greift eigentlich immer will ich meinen. Da müsste eine ganz krasse ausnahme sein wo das mal nicht der fall ist, und mir fällt da ehrlich gesagt kein beispiel ein wo tatsächlich das interesse an der vertaulichkeit der daten das zitatrecht schlagen könnte.
Würde dann ja bedeuten, dass dem Zitatrecht lediglich das Urheberrechtsgesetz bei einer privaten Kommunikation entgegen stehen würde? Das aber wäre im Falle eines frei zugänglichem, also öffentlichem Kommentar nicht gegeben.
Das UrhG steht einem Zitat nie entgegen, sofern die Voraussetzungen eines solchen gegen sind. Das Zitat ist ja explizit im UrhG geregelt.
Eben, da es sich hier ja um ein öffentlich zugänglichen Kommentar handelt greift das Zitatrecht. Wäre es aus einer privaten Kommunikation, oder ähnlichem, sähe es doch da wieder anders aus.