#Frage zu Mietminderung
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Bei Mängeln, die sich nicht über den ganzen Monat erstrecken, wird die Mietminderung taggenau berechnet. Also bspw. 70% Minderung über 10 Tage in einem Monat mit 30 Tagen entspricht einer Gesamtminderung von 70%/3 = 23,33%
Ob im Falle von Umbaumaßnahmen überhaupt eine Minderung in Betracht kommt, ist jedoch die andere Frage. Da gibt es Ausnahmen im Gesetz.
und wie immer der Hinweis: bei Mietminderungen muss man aufpassen, dass man nicht zuviel mindert.
Umbaumaßnahmen könnten rechtlich gesehen Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen darstellen. Die Rechte und Pflichten dazu sind in den §§ 555a ff. BGB geregelt.
Regelmäßig sind solche Maßnahmen zu dulden, begründen daher meine ich keine Mängelrechte.
Wenn die Wohnung in Folge der Maßnahme allerdings gänzlich unbewohnbar wird, muss der Vermieter eine alternative Unterbringung organisieren oder die Aufwendungen des Mieters einer entsprechenden Unterbringung erstatten. Weitere Aufwendungen, die dem Mieter wegen der Maßnahme entstehen, hat der Vermieter ebenso zu erstatten; geregelt in §§ 555a Abs. 3 (Erhaltungsmaßnahmen), 555d Abs. 6 (Modernisierungsmaßnahmen; Verweis auf vorstehende Norm) BGB.
geht um den ersten monat den ich einziehen würde, laut vermieter ist die wohnung erst gegen mitte des Monats fertig zum einziehen. Habe mich da eben gefragt ob ich dann nur die hälfte des Monats zahlen muss
ab dem 15. bezugsbereit würde ja meiner meinung nach bedeuten vom 15.-30. Zahle ich weil davor konnte man dort ja noch nicht wohnen
Und vertraglich war aber der Beginn auf Anfang des Monats vereinbart?
ne, der liegt auf dem 15.
Achso, ok. Klar, da hast du nur einen halben Monat Mietzeit und entsprechend auch nur eine halbe Monatsmiete zu entrichten für diesen Kalendermonat.
Wie das aber im Detail gehandhabt wird, ist dem Vertrag überlassen. Kann auch sein, dass da drinsteht, dass eben immer für einen Monat gezahlt wird; quasi immer die Miete vom 15.X bis 15.X+1. Dürfte auch möglich sein.
Also mal in den Vertrag schauen.