#ALG1, Bürgergeld, Hausbesitz und Karenzzeit

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frail spruce
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Hallo,

gehen wir mal von folgendem Sachverhalt aus:

Ich bin Hausbesitzer und zur Zeit beschäftigt, ich werde aber meinen Job verlieren.

Zunächst steht mir für 12 Monate ALG1 zu. Hier gibt es eine Karenzzeit über selbige 12 Monate in der ich Vermögen bis 40.000€ haben darf. Würde ich in den 12 Monaten keinen neuen Job finden, würde ich von ALG1 in Bürgergeld übergehen.

Beim Bürgergeld gibt es auch eine Karenzzeit über 12 Monate. Hier geht es aber um die Größe der Immobilie die man besitzen darf. Nach den 12 Monaten dürfte die Wohnfläche unserer Immobilie 140m² betragen, damit ich noch für das Bürgergeld in Frage käme.

Da mein Haus mehr Wohnfläche hat, würde ich spätestens ab diesem Zeitpunk keine Mittel mehr vom Staat bekommen.

Meine Frage :

Gilt erst eine Karenzzeit von 12 Monaten beim Bezug von ALG1 und dann ebenfalls beim Bezug von Bürgergeld? Würde ich also 2 Jahre lang Mittel vom Staat beziehen können?

Oder wird hier nicht zwischen ALG1 und Bürgergeld unterschieden, und nachdem ich 1 Jahr lang ALG1 bezogen habe, würde ich auf Grund der Größe meiner Immobilie gar kein Bürgergeld bekommen?

Vielen Dank für eure Mühen!

true olive
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Bei ALG 1 gibt es keine Anrechnung von Vermögen. Eine entsprechende Karenzzeit existiert daher dafür meines Wissens auch nicht.
Bei Bürgergeld beträgt die Karenzzeit 1 Jahr "ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch [Bürgergeld] bezogen werden" (§§ 12 Abs. 3, 22 Abs. 1 SGB II). Die ALG 1 Zeit sollte daher auf die Karenzzeit des Bürgergeldes keine Anrechnung finden.

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Ich markiere mal @odd flax; der kennt sich da besser aus, wenn es da Randfälle gibt (oder eigentlich Offensichtliches, was ich übersehen habe), denn ich habe gerade nur ein bisschen gegooglet und die genannten Passagen gesucht und gelesen.

twilit glade
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Wenn ich es richtig verstanden habe wird der Wert des Hauses nicht angerechnet, solange man es selbst bewohnt. Es zählt also nicht zum Vermögen (sondern letztlich als "Altersvorsorge").
Allerdings darf das Haus da nicht zu groß sein!
Hier bietet es sich an, entweder weitere Personen aufzunehmen (z.B. Untermiete, oder wenn das abtrennbar ist auch echte Vermietung) - oder ein Teilverkauf. Wobei der Verkauf zumutbar sein muss, also nicht weit unter aktuellem Wert und auch nicht, wenn die Perspektive für eine neue Stelle gut ist (sonst müsste man im Extremfall wegen einem Monat Teilverkaufen)

Das mit der Hausgröße ergibt sich aus § 12 Absatz 1 SGB II:

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
[...]
5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
[...]
7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

Ab 141 Quadratmetern müsste es also voll berücksichtigt werden - wenn es nicht weitere Sonderregeln gibt.

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Achtung: auch in der Karenzzeit werden "erhebliche" Vermögen berücksichtigt. Ein eigengenutztes Haus wird aber nicht berücksichtigt
§ 12 SGB II:

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen.[...]
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. [...]
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; [...]Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. [...]
Letztlich ist "erhebliches" Vermögen also bei 25.000€ über dem maximalen Schonvermögen erreicht.

odd flax
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Auch nach Ablauf der Karenzzeit wirst du Bürgergeld bekommen, voraussichtlich aber als Darlehn. Wenn das Haus zu groß ist (das ist auch abhängig von der Anzahl der Bewohner, über 4 gibt es pro Nase noch 20qm dazu) wird das Jobcenter eine Verwertung verlangen. Die muss aber nicht im (kompletten) Verkauf bestehen, wie oben schon beschrieben.
Auch sollte man mit Anwalt prüfen, ob ein Verkauf verhältnismäßig ist (immer Einzelfallentscheidung) und ggf. schon mit entsprechenden Maßnahmen "vorsorgen", wenn abzusehen ist, dass der Bürgergeldbezug länger dauern wird. Verhältnisse vorher zu gestalten ist immer vorteilhafter, als auf Jobcenterbriefe reagieren zu müssen.

Beachte aber auch: Ist das Haus noch finanziert, rede unbedingt vorher mit der Bank. Das Jobcenter zahlt im Rahmen der KdU zwar die Zinsen, aber Tilgung nur absoluten Ausnahmefällen. Vom Bürgergeld neben der Lebenshaltung noch Tilgungsraten zu zahlen, ist ziemlich schwierig, so dass die Bank dann auch gern hellhörig wird.

frail spruce
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@odd flax @twilit glade @true olive Vielen Dank für eure Antworten! Ich werde mir das in ruhe durchlesen und wenn es OK ist nochmal hier schreiben wenn ich noch Fragen habe.

tidal veldt
# frail spruce Hallo, gehen wir mal von folgendem Sachverhalt aus: Ich bin Hausbesitzer und ...

Guten Morgen Herri, ich kenne eine Person die mit seinem Bruder zusammen ein ganzes Haus besitzen durch ein Erbfall, einer der zwei Brüder Arbeit bei der Bundeswehr und der andere bezieht derzeit Bürgergeld, die Brüder haben keine Bedarfsgemeinschaft sondern lediglich eine Haushaltsgemeinschaft, der Bruder der Bürgergeld bezieht hat alles offengelegt mit Wert vom Haus, Größe des Grundstücks so wie Wohnfläche des Hauses. Er bezahlt auch keine Miete an sein Bruder für das Haus da der Bruder der beim Bund arbeitet alles reibungslos stämmen kann. Die Behörde die für Bürgergeld zuständig ist hat nicht 1mal gemeckert wegen das Grundstück, Haus und der Wohnfläche.

Um sicher zu gehen ob dein Grundstück, Haus sowie Wohnfläche ein negative Auswirkung auf dein Zukünftigen Antrag für Bürgergeld hat können wir dir nicht sagen das kann dir nur die Zuständige Behörde sagen ob es zu einer negative Auswirkung führt.

frail spruce
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@tidal veldt Vielen Dank!