Auszug aus denn § 370 AO "Steuerhinterziehung":
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hier sehe ich Abs. 1 Punkt 2 als erfüllt an, eine Einkunft als Selbständige:r denke ich sind erhebliche Tatsachen, wenn diese nicht angemeldet/in der Steuererklärung verschwiegen wurden. Die Tat ist aber nach § 78 Abs. 3 Punkt 4 StGB nach 5 Jahrenbereits verjährt.