Jonas(Name geändert) geht zur Schule. Er ist wegen Problemen mit seinen Eltern zu Hause ausgezogen und wohnt nun bei einem Freund. Der Unterhaltspflichtige Vater (Eltern sind getrennt lebend) will keinen Unterhalt zahlen. Die Eltern haben den Unterhalt an verschiedene Bedingungen geknüpft wie zum Beispiel ein Praktikumsvertrag oder ein Mietvertrag. Ist dies erlaubt? Bitte mit Verweis auf geltende Gesetze.
#Unterhaltspflicht
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zwar sind die Eltern prinzipiell unterhaltspflichtig, das bedeutet aber nicht das sie dem Sohn Summe XY auf die Hand geben müssen
Einen Platz zu wohnen + Essen und Co. sind da ausreichend.
Einen Platz zum wohnen, essen und co bekommt der Sohn aber in diesem Fall nicht von seinen Eltern.
Die haben ihn also rausgeschmissen?
Es fehlen ein paar Angaben, die die Rechtslage ändern könnten, aber hier das, was ich dazu sagen kann. (Student, der gerade Familienrecht durchgearbeitet hat)
Eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich aus § 1601 ff. BGB. Dazu müssten einige Voraussetzungen erfüllt sein, insb. müsste Jonas bedürftig i.S.d. § 1602 BGB sein. Die Eltern müssten leistungsfähig sein, also insb. nicht schon selbst am Existenzminimum leben (§ 1603 BGB). Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, ergibt sich aus der Lebensstellung und deckt den gesamten Lebensbedarf von Jonas ab nach § 1610 BGB.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Unterhaltsanspruch und der kann dann nicht an Bedingungen geknüpft werden. (Das steht nirgendwo explizit, ergibt sich aber daraus, dass das Gesetz die Bedingungen selbst vollständig auflistet.)
Schöne Prüfung
nur halt null den SV abgearbeitet
Die Eltern sind leistungsfähig. Unterhaltspflichtiger Vater verdient ca. 100.000€ im Jahr.
Okay und braucht Jonas das Geld auch oder wird er von der Familie seines Freundes (oder sonst wem) vollumfänglich versorgt?
irrelevant
Er braucht das Geld, um die eigene Miete (WG) zu bestreiten und um Lebensmittel zu kaufen. Der Freund, bei dem Jonas lebt, ist selbst unter dem existenzminimum (Auszubildender)
die frage bleibt immernoch
Jonas ist quasi freiwillig gegangen. Meiner Meinung nach herrschte dort kindeswohlgefährdung, das ist aber Stoff für einen anderen Post.
Dann stellen sie ja einen Wohnplatz zur Verfügung = keinen Anspruch auf (vollen) Barunterhalt
Ja, das stimmt
Ist Jonas volljährig oder noch minderjährig?
Minderjährig
dann tuts mir leid für Jonas
Der Vater müsste doch trotzdem Unterhalt zahlen oder nicht? Der ist ja verpflichtet dem Unterhalt nachzukommen
Die Mutter würde ihrem Unterhalt nachkommen, wenn er wieder zurück zu ihr geht. Der Vater muss aber doch trotzdem bezahlen?
soweit die Eltern Wohnraum, Verpflegung etc. zur Verfügung stellen können besteht zumindest kein Anspruch auf vollen Barunterhalt
Ob dann noch Restansprüche auf Barunterhalt bei Auszug bestehen, muss im Einzelfall geklärt werden
Da der Betroffene ja aber sowieso minderjährig ist kann man da sich auch mal ans Jugendamt wenden. Die können auch Unterhaltsansprüche durchsetzen und ggf UVG leisten, soweit nötig.
(Die Eltern leben getrennt und sind geschieden, wie im Post geschrieben)
Also der Anspruch den du hier meinst ist ein Anspruch der Mutter (nicht von Jonas selbst) gegenüber dem Vater auf Unterhalt in der Höhe, der für die Betreuung von Jonas nötig ist. Der ergibt sich aus § 1570 BGB. Darüber kann Jonas selbst aber kein Geld verlangen, sondern nur seine Mutter. Da Jonas nicht mehr bei ihr wohnt, betreut sie ihn auch nicht mehr, weswegen sie den Unterhaltsanspruch dann verloren hat.
Jonas kann höchstens den Anspruch aus § 1610 BGB haben wie von mir beschrieben. Der würde sich aber erstmal gegen beide Elternteile richten.
Im Übrigen kann Jonas als Minderjähriger gar keinen Mietvertrag ohne Genehmigung der Eltern abschließen. Haben die Eltern den Mietvertrag genehmigt? Wenn ja (und der Mietvertrag auch angemessen ist, Jonas also jetzt nicht in überteuerten Verhältnissen lebt zB,) sollten sie mMn auf jeden Fall unterhaltspflichtig, zumindest bis Jonas 18 ist und je nach Umständen auch darüber hinaus, sein.
Wenn die Eltern allerdings den Mietvertrag nicht genehmigt haben und somit auch klar dem Auszug nicht zustimmen und bereit sind Jonas wieder aufzunehmen und entsprechend zu versorgen, wird er mMn eher keinen Unterhaltsanspruch (im Sinne von Barunterhalt, also Geld) haben.
Von einer Zustimmung zum Mietvertrag auf eine Pflicht zum Barunterhalt zu schließen ist aber echt starker Tobak 😄
Das drückt für mich das Einverständnis der Eltern mit Jonas' Auszug aus, was mMn hier sehr wichtig ist, siehe Aufenthaltsbestimmungsrecht, aus § 1631 BGB. Wenn Eltern ihr Kind ausziehen lassen müssen sie es auch versorgen, da wird das bloße Anbieten des Rückeinziehens meiner Meinung nach nicht ohne Weiteres reichen. Wenn das Kind hingegen "abhaut", was hier wohl eher der Fall zu sein scheint, besteht diese Pflicht eher nicht. Übrigens ist ja auch Unterhalt als Geldrente der "Normalfall" ggü dem Naturalunterhalt, § 1612 I BGB.
Es scheint aber ja so, als ob Jonas eher gegen den Willen der Eltern geflüchtet ist und sein Mietvertrag ohnehin nichtig ist. In dem Fall sind wir uns ja, wenn ich richtig verstehe, einig, dass kein Unterhaltsanspruch besteht, solange die Eltern Jonas wieder aufnehmen.
Jetzt ist es Zeit für @maiden hearth die ganzen Lücken zu schließen 😄
"Wenn Eltern ihr Kind ausziehen lassen müssen sie es auch versorgen" - relativ einfach: nö.
Selbst wenn die Eltern dem Mietvertrag zustimmen, bedeutet das noch lange nicht, das sich irgendwas an der Unterhaltspflicht ändert.
Dann werden wir uns wohl nicht einig, so ist das nunmal oft unter (angehenden) Juristen. ^