#Legal, wenn das BMJ es sagt?

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trim mantle
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Moin, folgendes

Es gibt den besitz bestimmter "fiktiver dinge" bzw. pornografie (was wollte ich jetzt nicht posten) wo sich rechtsexperten bislang nicht einige waren ob es legal ist.

jetzt habe ich vor einem Monat eine Mail an das Bundesministerium für Justiz geschickt ob dies Legal währe, und Heute Antwort erhalten

"Der Bloße Besitz solder Darstellungen ist sogar Straflos"

das problem ist das NICHT der Herr Buschmann sondern ein referent die Beantwortung der Fragen übernommen hat, hat dies trotzdem rechtliche Gültigkeit wenn es aus dem Büro des BMJ kommt und von der offiziellen Mail addresse [email protected] kommt? kann man damit rechtlich argumentieren "das BMJ hat es ja erlaubt oder gesagt es ist legal" ??

manic oar
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argumentieren kann man damit, aber eine auskunft des BMJ ist nicht rechtsverbindlich für den einzelfall. Dementsprechend kann das natürlich dennoch ein strafverfahren nach sich ziehen

trim mantle
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Danke.

manic oar
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Was war denn die konkrete fragestellung?

trim mantle
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die konkrete fragestellung war, das wenn man z.B. vor gericht landen würde man dem richter einfach sagen würde "das BMJ hat gesagt es ist legal und straffrei"

manic oar
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ne ich meine an das BMJ

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also wie gesagt, ein gericht ist nicht an die einschätzung des BMJ gebunden, sondern entscheidet für sich

trim mantle
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oh sorry, ob der besitz bestimmter fiktiver darstellungn der pornografie legal sind nach 184b und da meinte das BMJ die verbreitung ist illegal aber der besitz straffrei

marsh folio
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Im 184c gibt's dazu eine Sonderregelung in Absatz 4. Bei der 184b sollte es die aber eigentlich nicht geben.

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Aber wie chibisukr schon sagte: die Auskunft ist nix wert.

manic oar
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in 184b ist das Abs 3.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

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184b abs 3 stellt hier explizit auf "Tatsächliches oder wirklichkeitsnahes geschehen" ab.

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Zur definition von wirklichkeitsnah:

MüKoStGB zu 184b Rn 27:

Die Ergänzung um wirklichkeitsnahe Geschehen durch das IuKDG (→ Rn. 8) sollte Beweisprobleme beseitigen, wenn ein Beschuldigter behauptet, es handle sich um Inszenierungen, ohne dass Kinder tatsächlich in sexuelle Handlungen involviert waren, oder um Darsteller, deren kindliches Aussehen nicht ihrem wirklichen Alter entspreche. Wirklichkeitsnahe Aufnahmen können wie solche eines realen Missbrauchs das Interesse an kinderpornographischen Produkten anregen, bei ästhetisch ansprechender Gestaltung vielleicht sogar noch stärker. Es kommt darauf an, ob der Inhalt aus der Perspektive eines durchschnittlichen, nicht sachverständigen Beobachters wie die Dokumentation eines realen Missbrauchs wirkt. Ausgeschlossen sind Produkte, deren fiktionaler Charakter schon wegen der Darstellungsform offensichtlich ist (Texte, Zeichnungen – auch naturgetreue –, Zeichentrickfilme, Computerspiele ). Bei realitätsähnlichen Film- und Photoaufnahmen kommt es nicht darauf an, wie sie produziert wurden: Neben Illusionen durch Kamera- und Schnitttechnik oder in der Nachbearbeitung können sie auch auf einer Computeranimation ganz ohne reale Darsteller beruhen. Nicht erfasst werden Darstellungen, die in der optischen Präsentation photorealistisch sind, aber durch die Art des Gezeigten offenlegen, dass mit Animation gearbeitet wurde, zB wenn Akteure als menschenähnliche „Außerirdische“ entworfen wurden oder sonstige Elemente des Irrealen enthalten, oder wenn sie als Computerspiel zu erkennen sind.

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Also ja, die auskunft des BMJ entspricht zumindest den tatsachen der herrschenden meinung der rechtssprechung.

Aber ein "ich bezieh mich auf diese aussage und gehe straffrei raus" funktioniert dennoch nicht.....

Mit in ein einziger fall bekannt wo sowas mal funktioniert hat. Die person hatte aber 2 unabhängige gutachten von 2 Rechtsanwälten die ihm beide bescheinigt haben dass sein handeln straffrei ist, und dann konnte er sich auch tatsächlich auf einen unvermeidlichen verbotsirrtum berufen.
Die alleinige aussage des BMJ Reicht aber nicht aus um die vermeidbarkeit eines verbotsirrtums zu entkräften.

clever agate
# manic oar Zur definition von wirklichkeitsnah: MüKoStGB zu 184b Rn 27: > Die Ergänzung um...

Hatte heute mit einem befreundeten Jurastudenten eine Diskussion zu einem ähnlichen Thema und bin bei der Antwortsuche auf dieses Zitat gestoßen. Hoffe mal das ist kein Problem hier zu fragen: Wir kamen auf Gacha-Games zu sprechen und warum einige von diesen in Deutschland legal sind, obwohl sie teilweise sehr leicht bekleidete Minderjährige in geschlechtsbetonten Posen zeigen (konkretes Beispiel war hier "Azur Lane"). Heißt das also, die Tatsache, dass es sich um ein Videospiel handelt bedeutet automatisch, dass der Tatbestand der Wirklichkeitsnähe nicht erfüllt ist? Und wenn ja sollte dann nicht das Anbieten des Spiels im Appstore (also praktisch eine Verbreitung) trotzdem problematisch sein?

manic oar
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Wenn es sich um Kinderpornographie im sinne des §184b StGB handelt

kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
unterliegen diese inhalte einem absoluten Verbreitungsverbot. Die Verbreitung ist dann also strafrechtlich durchaus relevant.

Die schwierigkeit hier ist einerseits, dass fiktive charaktere ja (zumindest in aller regel) kein alter haben, und bei diversen Spielen dieser Japanische Chibi-style zum einsatz kommt, wo auch erwachsene charaktere eben entsprechend klein gezeichnet werden. Dadurch wird eine sinnvolle unterscheiden schwierig.

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Dazu kommt noch, dass ja Straftaten nur von Natürlichen Personen begangen werden können. Man kann also kein unternehmen wie Apple, oder Stream strafrechtlich direkt zur verantwortung ziehen, sondern man müsste die betreffende person die das da rein gestellt hat eben ausfindig machen und anklagen. Da die hersteller oftmals irgendwo in Südkorea sitzen, eben auch schwierig, bzw aufgrund des fehlenden konkreten inlandsbezugs auch oftmals gar nicht möglich.

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Bezüglich der frage ob es sich dabei um Wirklichkeitsnahe Kinderpornographie handelt.... das lässt sich hier relativ sicher verneinen, denn da würden allenfalls wenn überhaupt sehr realistische 3d renderings oder ähnliches drunter fallen, aber inhalte im klassischen anime stiel fallen und die einfach nur - offensichtlich - als spielihalte dienen fallen da definitiv nicht darunter - siehe auch die erläuterung aus dem Münchner kommentar zum strafrecht die ich oben schon zitiert hatte.

clever agate
# manic oar Wenn es sich um Kinderpornographie im sinne des §184b StGB handelt > kinderporn...

Danke für die schnelle Antwort, zu einem ähnlichen Schluss sind wir auch gekommen. Stutzig hat uns nur die Aussage von Herrn Solmecke gemacht, wonach bereits Manga-Zeichnungen als wirklichkeitsnah eingestuft werden können, obwohl es sich ja hier ebenfalls um rein fiktive Charaktere handelt und dazu noch in 2D. Im Gegensatz dazu wären die (wenn auch im Anime Stil gehaltenen) 3D-Darstellungen im besagten Spiel schon ziemlich realistisch (also kein Chibi-Stil).